Allgemeine Geschäfts Bedingungen

1 All­ge­meines – Gel­tungs­bere­ich

(1) Unsere all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­geschäfte mit Ihnen als unserem Kun­den — nach­fol­gend auch nur Kunde genan­nt. Diese all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unseren all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen abwe­ichen­der Bedin­gun­gen des Kun­den die Dien­stleis­tung und/oder die Liefer­ung — nach­fol­gend auch nur Leis­tung genan­nt — an den Kun­den vor­be­halt­los aus­führen. Auch in diesem Fall nehmen wir ent­ge­gen­ste­hende oder von unseren all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen abwe­ichende Regelun­gen in den Geschäfts­be­din­gun­gen der Kun­den nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich  in Textform ihrer Gel­tung zuges­timmt.

(2) Alle Vere­in­barun­gen, die zwis­chen uns und dem Kun­den zwecks Aus­führung dieses Ver­trages getrof­fen wer­den, sind in diesem Ver­trag  in Textform niedergelegt.

(3) Unsere all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es (BGB).

(4) Diese all­ge­meinen all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukün­fti­gen Rechts­geschäfte zwis­chen uns und dem Kun­den, soweit es sich um Rechts­geschäfte ver­wandter Art han­delt.

2 Ange­bot – Ange­bot­sun­ter­la­gen

(1) Sämtliche eigene Ange­bote sind grund­sät­zlich freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich die Auf­forderung zur Abgabe eines verbindlichen Ange­bots an den Kun­den dar, soweit nicht in der eige­nen Erk­lärung aus­drück­lich etwas anderes geregelt ist.

(2) Ist dieBestel­lungdes Kun­den alsAnge­bot­gemäß§ 145BGBzuqualifizieren,so kön­nen wir dieses inner­halb von 2 Wochen annehmen. Diese Annahme kann auch durch die Über­mit­tlung ein­er Auf­trags­bestä­ti­gung, die Über­mit­tlung ein­er Rech­nung, Erbringung der Leis­tung an den Kun­den erfol­gen.  

(3) An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kalku­la­tio­nen und son­sti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vor. Dies gilt auch für solche  in Textform Unter­la­gen, die als „ver­traulich“ beze­ich­net sind. Vor ihrer Weit­er­gabe an Dritte bedarf der Kunde unser­er aus­drück­lichen Zus­tim­mung in Textform.

3 Preise – Zahlungs­be­din­gun­gen

(1) Sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung nichts anderes ergibt, gel­ten unsere Preise „ab Werk“, damit ab dem Ort unseres Unternehmenssitzes, auss­chließlich Ver­pack­ung, Fracht, Trans­port, Auf­bau, Zoll oder son­stiger Abgaben; diese wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

(2) Die geset­zliche Umsatzs­teuer ist, soweit nicht aus­drück­lich anders aus­gewiesen, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in geset­zlich­er Höhe am Tag der Rech­nungsstel­lung in der Rech­nung geson­dert aus­gewiesen.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäfts­beziehung, ins­beson­dere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.

(4) Der Abzug von Skon­to bedarf beson­der­er  Vere­in­barung in Textform.

(5) Sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung nichts anderes ergibt, ist die Vergü­tung (der Preis) für unsere Leis­tung net­to (ohne Abzug) inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zahlung fäl­lig. Es gel­ten die geset­zlichen Regeln betr­e­f­fend die Fol­gen des Zahlungsverzugs.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kun­den gel­ten die geset­zlichen Regelun­gen, ins­beson­dere wer­den Verzugszin­sen in Höhe von  9 % p. a. über dem jew­eili­gen Basiszinssatz p. a. berech­net. Die Gel­tend­machung eines höheren Verzugss­chadens bleibt vor­be­hal­ten. Für den Fall, daß wir einen höheren Verzugss­chaden gel­tend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, daß der gel­tend gemachte Verzugss­chaden über­haupt nicht oder in zumin­d­est wesentlich niedriger­er Höhe ange­fall­en ist.

(7) Aufrech­nungsrechte ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn seine Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt, unbe­strit­ten oder von uns anerkan­nt sind. Außer­dem ist er zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gege­nanspruch auf dem gle­ichen Ver­tragsver­hält­nis beruht.

4 Liefer­um­fang und Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebe­nen Leis­tungs- und/oder Lieferzeit set­zt den Ein­gang aller für die Aus­führung des Auf­trages erforder­lichen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, den Ein­gang gegebe­nen­falls vere­in­barter Anzahlun­gen oder Vorauszahlun­gen, soweit vere­in­bart die rechtzeit­ige Mate­ri­al­bere­it­stel­lung sowie die vorherige Abklärung aller organ­isatorischen und tech­nis­chen Fra­gen voraus.

Soweit nicht aus­drück­lich anders geregelt, sind angegebene Leis­tungs- und/oder Liefer­t­er­mine nur voraus­sichtliche Leis­tungs- und/oder Liefer­t­er­mine, welche sich kurzfristig ändern kön­nen. Solche Leis­tungs- und/oder Liefer­t­er­mine sind für uns nur dann bindend, wenn diese durch uns aus­drück­lich als bindend bestätigt wer­den.

(2) DieEin­hal­tung unser­er Leis­tungs- und/oder Liefer­verpflich­tung set­zt weit­er die rechtzeit­ige und ord­nungs­gemäße Erfül­lung der Verpflich­tung des Kun­den voraus. Sollte ein Kunde ins­beson­dere seinen Zahlungspflicht­en nicht­nachkom­men, so sind wir berechtigt, die Leis­tung ganz oder teil­weise bis zur Zahlung der fäl­li­gen Beträge oder Sicher­heit­sleis­tung zu ver­weigern. Die Einrede des nicht erfüll­ten Ver­trages bleibt vor­be­hal­ten.

(3) Kommt der Kunde in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er schuld­haft son­stige Mitwirkungspflicht­en, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entste­hen­den Schaden, ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen erset­zt zu ver­lan­gen. Weit­erge­hende Ansprüche oder Rechte bleiben vor­be­hal­ten. Dem Kun­den bleibt sein­er­seits vor­be­hal­ten nachzuweisen, daß ein Schaden in der ver­langten Höhe über­haupt nicht oder zumin­d­est wesentlich niedriger ent­standen ist.

(4) Sofern die Voraus­set­zun­gen von Abs. (3) vor­liegen, geht die Gefahr ein­er Unmöglichkeit der Leis­tungser­bringung oder eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder ein­er zufäl­li­gen Ver­schlechterung der durch uns zu liefer­n­den Gegen­stände oder Erzeug­nisse — nach­fol­gend ein­heitlich nur Leis­tung oder Leis­tungs­ge­gen­stand genan­nt — in dem Zeit­punkt auf den Kun­den über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­nerverzug ger­at­en ist.

(5) Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, soweit der zugrun­deliegende Ver­trag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern als Folge eines von uns zu vertre­tenden Verzugs der Kunde berechtigt ist gel­tend zu machen, dass sein Inter­esse an der weit­eren Ver­tragser­fül­lung in Fort­fall ger­at­en ist.

(6) Wir haften fern­er nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern der Verzug auf ein­er von uns zu vertre­tenden vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Ver­tragsver­let­zung beruht; ein Ver­schulden unser­er Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen ist uns zuzurech­nen. Sofern der Verzug auf ein­er von uns zu vertre­tenden grob fahrläs­si­gen Ver­tragsver­let­zung beruht, ist unsere Schadenser­satzhaf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden begren­zt.

(7) Weit­ere geset­zliche Ansprüche und Rechte des Kun­den bleiben vor­be­hal­ten.

5 Gefahrenüber­gang, Ver­pack­ungskosten, Ver­sicherung

(1) Sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung oder dem konkreten Einzelver­trag nichts anderes ergibt, ist Leis­tung „ab Werk“ vere­in­bart.

(2) Für die Rück­nahme von Ver­pack­un­gen gel­ten geson­derte Vere­in­barun­gen, man­gels solch­er gel­ten die geset­zlichen Regelun­gen.

(3) Sofern der Kunde es wün­scht und es so möglich ist, wer­den wir unsere Leis­tun­gen ver­sich­ern, z. B. die Liefer­ung durch eine entsprechende Trans­portver­sicherung absich­ern; die insoweit anfal­l­en­den Kosten trägt der Kunde.

6 Gewährleis­tung, Haf­tung

(1) Gewährleis­tungsansprüche des Kun­den set­zen bei der Liefer­ung von Leis­tungs­ge­gen­stän­den voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulde­ten Unter­suchungs- und Rügeobliegen­heit­en ord­nungs­gemäß nachgekom­men ist.

(2) Maßgebend für Art und Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen und die vere­in­barte Beschaf­fen­heit der Leis­tungs­ge­gen­stände ist im Zweifel auss­chließlich unsere verbindliche Leis­tungs- und Pro­duk­tbeschrei­bung. Übliche, insb. han­del­sübliche und andere zumut­bare ger­ingfügige Abwe­ichun­gen in Ort, Zeit und Art der Leis­tungser­bringung oder in der Farbe oder den Maßen der Leis­tungs­ge­gen­stände stellen keinen Man­gel dar. Hin­weise auf tech­nis­che Nor­men dienen nur der Leis­tungs­beschrei­bung und sind nicht als Beschaf­fen­heits­garantie auszule­gen. Soweit nicht aus­drück­lich abwe­ichend vere­in­bart, erfol­gt die Erbringung der Leis­tun­gen nach branchenüblichem Stan­dard sowie die Fer­ti­gung der Leis­tungs­ge­gen­stände mit branchenüblichen Mate­ri­alien und nach branchenüblichen oder son­st anerkan­nten Her­stel­lungsver­fahren.

(3) Im Fall von ein­er Beratung des Kun­den außer­halb des ver­traglich geschulde­ten Leis­tung­sum­fangs beste­ht eine Haf­tung für die Funk­tions­fähigkeit und die Eig­nung der Leis­tung und/oder des Leis­tungs­ge­gen­standes nur bei Vor­liegen ein­er vorheri­gen aus­drück­lichen Zusicherung.

(4) Soweit ein Fehler oder ein Man­gel an der zu erbrin­gen­den Leis­tung oder den zu liefer­n­den Leis­tungs­ge­gen­stän­den oder Erzeug­nis­sen vor­liegt, ist der Kunde nach sein­er Wahl zur Nacher­fül­lung in Form ein­er Man­gelbe­sei­t­i­gung betr­e­f­fend Leis­tung oder Leis­tungs­ge­gen­stand oder zur Liefer­ung eines neuen man­gel­freien Leis­tungs­ge­gen­standes berechtigt. Im Fall der Man­gelbe­sei­t­i­gung oder der Ersat­zliefer­ung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacher­fül­lung erforder­lichen Aufwen­dun­gen, ins­beson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten zu tra­gen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leis­tungs­ge­gen­stand nach einem anderen Ort als dem Erfül­lung­sort ver­bracht wurde.

(5) Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, so ist der Kunde nach sein­er Wahl berechtigt, Rück­tritt oder Min­derung zu ver­lan­gen.

(6) Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern der Kunde Schadenser­satzansprüche gel­tend macht, die auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit, ein­schließlich von Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit unser­er Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen. Soweit uns keine vorsät­zliche Ver­tragsver­let­zung ange­lastet wird, ist die Schadenser­satzhaf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden begren­zt.

(7) Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern wir schuld­haft eine wesentliche Ver­tragspflicht ver­let­zen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenser­satzhaf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden begren­zt. Eine wesentliche Ver­tragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht­verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfül­lung der Kunde ver­traut hat und auch ver­trauen durfte.

(8) Han­delt es sich bei den zugrunde liegen­den Leis­tungs­ge­gen­stän­den um gebrauchte Sachen, so sind Gewährleis­tungsansprüche, insb. Män­ge­lansprüche aus­geschlossen.

(9) Die Haf­tung wegen schuld­hafter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwin­gende Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz.

(10) Soweit nicht vorste­hend etwas Abwe­ichen­des geregelt, ist die Haf­tung aus­geschlossen.

(11) Die Ver­jährungs­frist für Gewährleis­tungsansprüche beträgt 12 Monate, gerech­net ab Leis­tungser­bringung. .

(12) Die Ver­jährungs­frist für Gewährleis­tungsansprüche, insb. Män­ge­lansprüche aus dem Verkauf von Leis­tungs­ge­gen­stän­den oder Waren beträgt 12 Monate, gerech­net ab Über­gabe oder Aus­liefer­ung.

7 Gesamthaf­tung

(1) Eine weit­erge­hende Haf­tung auf Schadenser­satz als in § 6 vorge­se­hen, ist – ohne Rück­sicht auf die Recht­snatur des gel­tend gemacht­en Anspruchs – aus­geschlossen. Dies gilt ins­beson­dere für Schadenser­satzansprüche aus Ver­schulden bei Ver­tragsab­schluss, wegen son­stiger Pflichtver­let­zun­gen oder wegen delik­tis­ch­er Ansprüche auf Ersatz von Sach­schä­den gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begren­zung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leis­tung Ersatz nut­zlos­er Aufwen­dun­gen ver­langt.

(3) Soweit die Schadenser­satzhaf­tung uns gegenüber aus­geschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die per­sön­liche Schadenser­satzhaf­tung unser­er Angestell­ten, Arbeit­nehmer, Mitar­beit­er, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.

8 Eigen­tumsvor­be­halt

(1) Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den durch uns zu liefer­n­den Sachen bis zur Erfül­lung aller uns aus der Geschäftsverbindung zuste­hen­den Zahlungsansprüche vor. Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­beson­dere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sachen zurück­zunehmen. In der Zurück­nahme der Sachen durch uns liegt ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nahme der Sachen zu deren Ver­w­er­tung befugt, der Ver­w­er­tungser­lös ist auf die Verbindlichkeit­en des Kun­den – abzüglich angemessen­er Ver­w­er­tungskosten – anzurech­nen.

(2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigen­tumsvor­be­halt, ins­beson­dere die Rück­nahme der unter Eigen­tumsvor­be­halt geliefer­ten Sachen, ohne vorheri­gen Rück­tritt vom jew­eili­gen Ver­trag gel­tend zu machen.

(3) DerKundeistverpflichtet,dieSachenpfleglichzubehandeln;insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wass­er- und Dieb­stahlss­chä­den aus­re­ichend zum Neuw­ert zu ver­sich­ern. Sofern Wartungs- und Inspek­tion­sar­beit­en erforder­lich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeit­ig durch­führen.

(4) Bei Pfän­dun­gen oder son­sti­gen Ein­grif­f­en Drit­ter hat uns der Kunde unverzüglich  in Textform zu benachrichti­gen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben kön­nen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerg­erichtlichen Kosten ein­er Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haftet der Kunde für den uns ent­stande­nen Aus­fall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäfts­gang weit­er zu verkaufen; er tritt uns jedoch bere­its jet­zt alle Forderun­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­trages (ein­schließlich USt) unser­er Forderung ab, die ihm aus der Weit­er­veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach­sen, und zwar unab­hängig davon, ob die Sachen ohne oder nach Ver­ar­beitung weit­er verkauft wor­den sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Unsere Befug­nis, die Forderung selb­st einzuziehen, bleibt hier­von unberührt. Wir verpflicht­en uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tun­gen aus den vere­in­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und ins­beson­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt ist oder Zahlung­se­in­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Kunde uns die abge­trete­nen Forderun­gen und deren Schuld­ner bekan­nt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­höri­gen Unter­la­gen aushändigt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt.

(6) Die Ver­ar­beitung oder Umbil­dung der Sachen durch den Kun­den wird stets für uns vorgenom­men. Wer­den die Sachen mit anderen, uns nicht gehören­den Gegen­stän­den ver­ar­beit­et, so erwer­ben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes der Sachen (Fak­tu­raend­be­trag, ein­schließlich USt) zu den anderen ver­ar­beit­eten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­beitung. Für die durch Ver­ar­beitung entste­hende Sache gilt im Übri­gen das Gle­iche wie für die unter Vor­be­halt geliefer­ten Sachen.

(7) Wer­den die Sachen mit anderen, uns nicht gehören­den Gegen­stän­den untrennbar ver­mis­cht, so erwer­ben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes der Sachen (Fak­tu­raend­be­trag, ein­schließlich USt) zu den anderen ver­mis­cht­en Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mis­chung. Erfol­gt die Ver­mis­chung in der Weise, dass die Sache des Kun­den als Haupt­sache anzuse­hen ist, so gilt als vere­in­bart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigen­tum überträgt. Der Kunde ver­wahrt das so ent­standene Alleineigen­tum oder Miteigen­tum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderun­gen zur Sicherung unser­er Forderun­gen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sachen mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen.

(9) Wir verpflicht­en uns, die uns zuste­hen­den Sicher­heit­en auf Ver­lan­gen des Kun­den insoweit freizugeben, als der real­isier­bare Wert unser­er Sicher­heit­en die zu sich­ern­den Forderun­gen um mehr als 20 % über­steigt; die Auswahl der freizugeben­den Sicher­heit­en obliegt uns.

9 Teilleis­tun­gen und Mate­ri­al­bere­it­stel­lung durch den Kun­den

(1) Wer­den Teilleis­tun­gen, Sachen oder Mate­ri­alien  von dem Kun­den bere­it­gestellt, so liegt die volle Gewährleis­tung und Haf­tung für solche Leis­tun­gen, Teilleis­tun­gen und Sachen allein beim Kun­den.

(2) Der Kunde übern­immt Gewähr und haftet dafür, dass solche Teilleis­tun­gen, Sachen oder Mate­ri­alien zu Sachen rechtzeit­ig, wie vere­in­bart und zu der Durch­führung des gegen­ständlichen Auf­trags, insb. zu der Aus- und Durch­führung des gegen­ständlichen Events, in Art und Umfang geeignet, zur Ver­fü­gung ste­hend sind. Bei nicht rechtzeit­iger Erbringung solch­er Teilleis­tun­gen, Liefer­ung solch­er Sachen oder Mate­ri­alien durch den Kun­den ver­längert sich unsere Leis­tungszeit entsprechend in angemessen­em Ver­hält­nis. Außer in Fällen höher­er Gewalt trägt der Kunde die entste­hen­den Mehrkosten hier­aus, auch für Störun­gen und/oder Unter­brechun­gen des gegen­ständlichen Auf­trags — Event.

10 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmän­gel

(1) Erfol­gt die Leis­tungser­bringung durch uns nach Zeich­nun­gen, Mod­ellen, Mustern, unter Ver­wen­dung von beigestell­ten Teilen, oder Designs des Kun­den oder nach son­sti­gen Vor­gaben des Kun­den oder son­sti­gen Spez­i­fika­tio­nen, so ste­ht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Drit­ter im Bes­tim­mungs­land der Leis­tung hier­durch nicht ver­let­zt wer­den. Wir wer­den den Kun­den auf uns bekan­nte Rechte hin­weisen, sind jedoch nicht zu eige­nen Recherchen verpflichtet. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Drit­ter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich jeglichen uns hier­durch entste­hen­den Schaden zu erset­zen. Wird uns die Leis­tung, insb. Dien­stleis­tung und/oder Liefer­ung der Sachen von einem Drit­ten unter Beru­fung auf ein ihm zuste­hen­des Schutzrecht unter­sagt, so sind wir – ohne Prü­fung der Recht­slage – berechtigt, die Arbeit­en bis zur Klärung der Recht­slage durch den Kun­den und den Drit­ten einzustellen. Sollte uns durch diese Verzögerung die Weit­er­führung des Auf­trages nicht mehr zumut­bar sein, so sind wir zum Rück­tritt berechtigt.

(2) Die Eigentums‑, Urhe­ber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insb. alle Nutzungs- und Ver­w­er­tungsrechte an den von uns oder von Drit­ten in unserem Auf­trag gestal­teten Mod­ellen, For­men und Vor­rich­tun­gen, Entwür­fen und Zeich­nun­gen ste­hen nicht dem Kun­den, son­dern uns zu. Auf Ver­lan­gen hat der Kunde die Unter­la­gen, Doku­mente, For­men, Muster oder Mod­elle ein­schließlich aller etwaigen gefer­tigten Vervielfäl­ti­gun­gen unverzüglich an uns her­auszugeben.

(3) Im Falle von son­sti­gen Rechtsmän­geln gilt § 6 entsprechend.

12 Rechte an Bild­ma­te­r­i­al

(1) Sämtliche Rechte an im Zusam­men­hang mit unser­er Leis­tungser­bringung an den Kun­den oder son­st mit der Ver­trags­beziehung zwis­chen uns und dem Kun­den bei uns ent­standen­em Bild­ma­te­r­i­al, ins­beson­dere, jedoch nicht abschließend, an Foto- und Videoauf­nah­men, ste­hen auss­chließlich uns zu. Dies gilt ins­beson­dere für sämtliche Nutzungsrechte, hier wiederum ins­beson­dere für die Rechte zur Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, auch in elek­tro­n­is­ch­er Form, an solchem Bild­ma­te­r­i­al.

(2) Diese Rechtein­hab­er­schaft bei uns gilt auch ins­beson­dere für Bild­ma­te­r­i­al, auf welchen Beteiligte und/oder Mitar­beit­er des Kun­den oder geschützte Marken und/oder Sym­bole des Kun­den im weitesten Sinn erkennbar oder zu sehen sind. Vor­sor­glich erfol­gt eine entsprechende Rech­teein­räu­mung durch den Kun­den an uns.

13 Gerichts­stand – Erfül­lung­sort

(1) Sofern der Kunde Kauf­mann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichts­stand; wir sind jedoch berechtigt, den Kun­den auch an seinem Geschäftssitz – oder Wohn­sitzgericht zu verk­la­gen.

(2) Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land; die Gel­tung des UN-Kaufrechts ist aus­geschlossen.

(3) Sofern sich aus ein­er Auf­trags­bestä­ti­gung oder diesen all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfül­lung­sort.

 

Stand: 2018-07

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.