1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Ihnen als unserem Kunden — nachfolgend auch nur Kunde genannt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Dienstleistung und/oder die Lieferung — nachfolgend auch nur Leistung genannt — an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Auch in diesem Fall nehmen wir entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen der Kunden nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(4) Diese allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Sämtliche eigene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots an den Kunden dar, soweit nicht in der eigenen Erklärung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Ist dieBestellungdes Kunden alsAngebotgemäß§ 145BGBzuqualifizieren,so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Annahme kann auch durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, die Übermittlung einer Rechnung, Erbringung der Leistung an den Kunden erfolgen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche in Textform Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, damit ab dem Ort unseres Unternehmenssitzes, ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Aufbau, Zoll oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung (der Preis) für unsere Leistung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, daß wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, daß der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4 Lieferumfang und Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Leistungs- und/oder Lieferzeit setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen, den Eingang gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen, soweit vereinbart die rechtzeitige Materialbereitstellung sowie die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen voraus.
Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind angegebene Leistungs- und/oder Liefertermine nur voraussichtliche Leistungs- und/oder Liefertermine, welche sich kurzfristig ändern können. Solche Leistungs- und/oder Liefertermine sind für uns nur dann bindend, wenn diese durch uns ausdrücklich als bindend bestätigt werden.
(2) DieEinhaltung unserer Leistungs- und/oder Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Sollte ein Kunde insbesondere seinen Zahlungspflichten nichtnachkommen, so sind wir berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, daß ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der durch uns zu liefernden Gegenstände oder Erzeugnisse — nachfolgend einheitlich nur Leistung oder Leistungsgegenstand genannt — in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten, Versicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem konkreten Einzelvertrag nichts anderes ergibt, ist Leistung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen, mangels solcher gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht und es so möglich ist, werden wir unsere Leistungen versichern, z. B. die Lieferung durch eine entsprechende Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6 Gewährleistung, Haftung
(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen bei der Lieferung von Leistungsgegenständen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Maßgebend für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen und die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungsgegenstände ist im Zweifel ausschließlich unsere verbindliche Leistungs- und Produktbeschreibung. Übliche, insb. handelsübliche und andere zumutbare geringfügige Abweichungen in Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung oder in der Farbe oder den Maßen der Leistungsgegenstände stellen keinen Mangel dar. Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Erbringung der Leistungen nach branchenüblichem Standard sowie die Fertigung der Leistungsgegenstände mit branchenüblichen Materialien und nach branchenüblichen oder sonst anerkannten Herstellungsverfahren.
(3) Im Fall von einer Beratung des Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs besteht eine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Leistung und/oder des Leistungsgegenstandes nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung.
(4) Soweit ein Fehler oder ein Mangel an der zu erbringenden Leistung oder den zu liefernden Leistungsgegenständen oder Erzeugnissen vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung betreffend Leistung oder Leistungsgegenstand oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(8) Handelt es sich bei den zugrunde liegenden Leistungsgegenständen um gebrauchte Sachen, so sind Gewährleistungsansprüche, insb. Mängelansprüche ausgeschlossen.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Leistungserbringung. .
(12) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, insb. Mängelansprüche aus dem Verkauf von Leistungsgegenständen oder Waren beträgt 12 Monate, gerechnet ab Übergabe oder Auslieferung.
7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den durch uns zu liefernden Sachen bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sachen zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sachen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag geltend zu machen.
(3) DerKundeistverpflichtet,dieSachenpfleglichzubehandeln;insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Sachen.
(7) Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sachen mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9 Teilleistungen und Materialbereitstellung durch den Kunden
(1) Werden Teilleistungen, Sachen oder Materialien von dem Kunden bereitgestellt, so liegt die volle Gewährleistung und Haftung für solche Leistungen, Teilleistungen und Sachen allein beim Kunden.
(2) Der Kunde übernimmt Gewähr und haftet dafür, dass solche Teilleistungen, Sachen oder Materialien zu Sachen rechtzeitig, wie vereinbart und zu der Durchführung des gegenständlichen Auftrags, insb. zu der Aus- und Durchführung des gegenständlichen Events, in Art und Umfang geeignet, zur Verfügung stehend sind. Bei nicht rechtzeitiger Erbringung solcher Teilleistungen, Lieferung solcher Sachen oder Materialien durch den Kunden verlängert sich unsere Leistungszeit entsprechend in angemessenem Verhältnis. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten hieraus, auch für Störungen und/oder Unterbrechungen des gegenständlichen Auftrags — Event.
10 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
(1) Erfolgt die Leistungserbringung durch uns nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, unter Verwendung von beigestellten Teilen, oder Designs des Kunden oder nach sonstigen Vorgaben des Kunden oder sonstigen Spezifikationen, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Leistung hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen, sind jedoch nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich jeglichen uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, insb. Dienstleistung und/oder Lieferung der Sachen von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch diese Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
(2) Die Eigentums‑, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insb. alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen nicht dem Kunden, sondern uns zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwaigen gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an uns herauszugeben.
(3) Im Falle von sonstigen Rechtsmängeln gilt § 6 entsprechend.
12 Rechte an Bildmaterial
(1) Sämtliche Rechte an im Zusammenhang mit unserer Leistungserbringung an den Kunden oder sonst mit der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bei uns entstandenem Bildmaterial, insbesondere, jedoch nicht abschließend, an Foto- und Videoaufnahmen, stehen ausschließlich uns zu. Dies gilt insbesondere für sämtliche Nutzungsrechte, hier wiederum insbesondere für die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung, auch in elektronischer Form, an solchem Bildmaterial.
(2) Diese Rechteinhaberschaft bei uns gilt auch insbesondere für Bildmaterial, auf welchen Beteiligte und/oder Mitarbeiter des Kunden oder geschützte Marken und/oder Symbole des Kunden im weitesten Sinn erkennbar oder zu sehen sind. Vorsorglich erfolgt eine entsprechende Rechteeinräumung durch den Kunden an uns.
13 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz – oder Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 2018-07